Bekanntmachung: Bebauungsplan Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung), 1. Änderung

Veröffentlicht am: 25.06.2024

B e k a n n t m a c h u n g

 Bebauungsplan Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung), 1. Änderung, Bad Essen

Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 20.06.2024 den Bebauungsplan Nr. 5 "Ostfeld“ (Neuaufstellung), 1. Änderung, Bad Essen, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung, umweltplanerischen Fachbeitrag, Fachbeitrag Artenschutz und den Abwägungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 mit Wirkung vom 15.09.2021, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 “Ostfeld“ (Neuaufstellung), 1. Änderung, Bad Essen, ergibt sich aus dem im Aushangkasten der Gemeinde Bad Essen in der Zeit vom 25.06.2024 – 12.07.2024 veröffentlichten Übersichtsplan.

Der Bebauungsplan einschl. Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Bad Essen, Lindenstraße 41/43 (Rathaus, Zimmer 1.13), 49152 Bad Essen, während der Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Montag bis Freitag              08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Montag bis Mittwoch           14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Donnerstag                         14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Termine können unter der Telefon-Nr. 05472/401-304 oder per E-Mail an pia.langewellpott@badessen.de vereinbart werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 5 „Ostfeld“ (Neuaufstellung), 1. Änderung, Bad Essen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs.1 Ziffer 1 - 3 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Bad Essen, 25.06.2024

Gemeinde Bad Essen

Der Bürgermeister