Bekanntmachung der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes, Eielstädt
B e k a n n t m a c h u n g
65. Änderung des Flächennutzungsplanes, Eielstädt
Die vom Rat der Gemeinde Bad Essen am 26.09.2024 beschlossene 65. Änderung des Flächennutzungsplanes Eielstädt, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung ist dem Landkreis Osnabrück nach § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Landkreis Osnabrück hat mit Verfügung vom 13.11.2024 (Az.: 6.3-03-65-2024), die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.
Der Geltungsbereich der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes, Eielstädt ergibt sich aus dem im Aushangkasten der Gemeinde Bad Essen in der Zeit vom 22.11.2024 – 20.12.2024 veröffentlichten Übersichtsplan.
Der Flächennutzungsplan einschl. Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Bad Essen, Lindenstraße 41/43 (Rathaus, Zimmer 1.13), 49152 Bad Essen, während der Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Montag bis Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Termine können unter der Telefon-Nr. 05472/401-304 oder per E-Mail an pia.langewellpott@badessen.de vereinbart werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft verlangen.
Die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes, Eielstädt, tritt mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im „Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück“ nach § 6 BauGB in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs.1 Ziffer 1 - 3 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Flächennutzungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.
Bad Essen, 22.11.2024
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister
gez. Timo Natemeyer