Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“, 1. Änderung, Eielstädt
B e k a n n t m a c h u n g
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“,
1. Änderung, Eielstädt
Der Rat der Gemeinde Bad Essen hat in seiner Sitzung am 26.09.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“, 1. Änderung, Eielstädt, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung und Umweltbericht, sowie schalltechnischer Beurteilung, wasserwirtschaftlicher Beurteilung und den Abwägungen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 mit Wirkung vom 15.09.2021, als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“,
1. Änderung, Eielstädt, ergibt sich aus dem im Aushangkasten der Gemeinde Bad Essen in der Zeit vom 22.11.2024 – 20.12.2024 veröffentlichten Übersichtsplan.
Der Bebauungsplan einschl. Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Bad Essen, Lindenstraße 41/43 (Rathaus, Zimmer 1.13), 49152 Bad Essen, während der Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Montag bis Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Termine können unter der Telefon-Nr. 05472/401-304 oder per E-Mail an pia.langewellpott@badessen.de vereinbart werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5 „Leuchtenburger Feld“, 1. Änderung, Eielstädt in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs.1 Ziffer 1 - 3 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017, die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Bad Essen, 22.11.2024
Gemeinde Bad Essen
Der Bürgermeister
gez. Timo Natemeyer