Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist als ein Angebot der Jugendhilfe etabliert und nicht mehr wegzudenken. Wie die Kindertageseinrichtung hat sie die Aufgabe der Erziehung, Bildung und Betreuung. Auch der Rechtsanspruch auf Förderung für Kinder ab dem ersten Geburtstag kann in Kindertagespflege erfüllt werden.

Als Kindertagespflege wird die Betreuung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im familiennahen Umfeld bezeichnet.

Die gängigste Form der Kindertagespflege ist die Förderung des Kindes im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson. Diese Tätigkeit wird in der Regel als selbständige Arbeit ausgeübt. Sie zeichnet sich durch eine besonders flexible und individuelle Förderung aus. Die Betreuung in einer Tagespflegestelle mit maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern in überschaubaren Räumlichkeiten und der enge Bezug zu einer gleichbleibenden Betreuungsperson vermitteln ein hohes Maß an Sicherheit und Orientierung und kommen insbesondere der Entwicklung der Kleinsten entgegen.

Die Kindertagespflege stellt neben der institutionellen Betreuung ein gleichwertiges Betreuungsangebot für Kinder bis drei Jahren dar.

Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung haben Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte. Sie können ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden, wenn die Förderung in der Kita aufgrund der berufs- oder ausbildungsbedingten Abwesenheit der Eltern nicht ausreichend ist.

Eltern von Kindern im Schulalter sollen bei Bedarf zunächst die Betreuungsangebote in der Schule in Anspruch nehmen. In Einzelfällen wird Kindertagespflege aufgrund von Berufstätigkeit oder aus pädagogischen Gründen ergänzend zur Schulbetreuung bewilligt.

Informationen für Eltern

Vermittlung

Die Eltern melden sich möglichst frühzeitig im Familienservicebüro der Gemeinde Bad Essen, um in einem Beratungsgespräch den individuellen Förderbedarf und die Antragsstellung zu klären.

Die Mitarbeiterinnen des Familienservicebüros suchen nach einer möglichst ortsnahen und von den gewünschten Förderzeiten her passenden Tagespflegeperson.

Die Familie und die Tagespflegeperson lernen sich bei einem ersten Kontakt kennen und entscheiden danach, ob die Förderung aufgenommen wird. Ansonsten wird nach einer anderen Tagespflegeperson gesucht.

Je nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes findet eine individuell abzustimmende Eingewöhnungszeit statt.

Elternbeiträge  - wie viel kostet ein Platz in der Kindertagespflege

Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags richtet sich zum einen nach der Anzahl der bewilligten Kindertagespflegestunden und zum anderen nach dem zu versteuernden Einkommen der/des Kostenbeitragsschuldner/s laut Steuerbescheid für das Kalenderjahr, das zwei Jahre vor der Inanspruchnahme der Kindertagespflege liegt.

Daraus ergibt sich folgende Staffelung:

Staffelung des Kostenbeitrags

Familieneinkommen

zu versteuerndes Einkommen

aller Kostenbeitragsschuldner

1,00 € pro Stundeunter 37.500,00 €
1,50 € pro Stunde

über 37.500,00 €

bis 50.000,00 €

2,00 € pro Stundeüber 50.000,oo €
 

Werden zwei Geschwisterkinder in Kindertagespflege und/oder in Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII beitragspflichtig gefördert, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind, wenn dieses in Kindertagespflege gefördert wird, um 50 Prozent. Werden mehr als zwei Geschwisterkinder beitragspflichtig in Kindertagespflege und/oder in Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII gefördert, wird für die weiteren Kinder, wenn diese in Kindertagespflege gefördert werden, kein Kostenbeitrag erhoben.

Bei bestimmten finanziellen Rahmenbedingungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages zu stellen. Ein entsprechender Antrag ist beim Familienservicebüro Bad Essen zu stellen.

Anträge

      (nur bei derselben Kindertagespflegeperson)


Bitte erkundigen Sie sich vorab im Familienservicebüro bei Frau Gottschalk, welche Anträge Sie ausfüllen müssen:

Frau Gottschalk
05472 /401-132
05472/401-199



  Informationen für Tagespflegepersonen

Voraussetzungen

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Kindertagespflegeperson geeignet und qualifiziert sein und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (sofern die Förderung in ihren Räumlichkeiten stattfinden soll). Um als anerkannte Kindertagespflegeperson tätig zu sein, müssen u. a. folgende Kriterien erfüllt sein:

  • ein einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis und ärztliches Attest
  • Volljährigkeit
  • mindestens ein Hauptschulabschluss
  • eine pädagogische Berufsausbildung oder die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für Tagespflegepersonen mit mindestens 160 Unterrichtsstunden
  • eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern
  • Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern
  • persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit)
  • fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit dem Familienbüro und anderen Tagespflegepersonen)
  • räumliche Voraussetzungen
  • ausreichende Deutschkenntnisse
  • geordnete finanzielle Verhältnisse
  • Bereitschaft zur kontinuierlichen Fortbildung

Über die Feststellung der Eignung als Kindertagespflegeperson entscheidet eine pädagogische Fachkraft des Familienservicebüros nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen, einem persönlichen Gespräch und einem Hausbesuch.

Geeigneten Kindertagespflegepersonen kann eine Pflegeerlaubnis erteilt werden, die sie dazu berechtigt, für maximal fünf Jahre bis zu fünf Kinder gleichzeitig in Kindertagespflege zu fördern. Nach erneuter Prüfung kann eine Verlängerung erfolgen.

Welche finanziellen Leistungen Kindertagespflegepersonen im Landkreis Osnabrück erhalten, entnehmen Sie bitte der Satzung.

Flyer "Tagespflegeperson werden"