Spiele mit Gewinnmöglichkeit / Spielgeräte Gaststätten
Zuständigkeitsfinder Infos:
Kurztext
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchte (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ErlaubnisFür die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis.
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis
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Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Inhaberin/Inhaber der Erlaubnis kann jede natürliche und juristische Person sein. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ErlaubnisEin Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Inhaberin/Inhaber der Erlaubnis kann jede natürliche und juristische Person sein. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.
Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die
Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
- mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die
- die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten,
Die zuständige Stelle kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl der aufstellenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
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Rechtsgrundlage
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Welche Unterlagen werden benötigt?
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Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der gewerbetreibenden Person erfüllt werden.
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- ggf. Personalausweises oder Reisepasses
- ggf. Gesellschaftsvertrag
-
bei eingetragenen Unternehmen
- Auszug aus dem Handelsregister
-
bei einer GmbH & Co. KG
- Auszug für die GmbH und die KG
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der gewerbetreibenden Person erfüllt werden.
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Unterrichtung zu den notwendigen Kenntnissen zum Spieler- und Jugendschutz
- Nachweis über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass )
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit belegen,
- Nachweis der Berufsqualifikation, wenn Ihre Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
- andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre die Tätigkeit ausgeübt wurde.
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Voraussetzungen
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Allgemeine Voraussetzungen
Das Spiel muss
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis- Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
-
die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.
- Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
- Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.
Das Spiel muss
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
- in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)
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- erforderliche, persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
- Zulassung der Bauart von Spielgeräten
- Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung (GewO).
- notwendige Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
- Vorliegen eines Sozialkonzeptes
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Wenn Sie gewerbsmäßig ein sog. anderes Spiels mit Gewinnmöglichkeit (in Geld oder in Waren) veranstalten wollen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Urheber
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List-ID 308 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
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List-ID 309 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
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An wen muss ich mich wenden?
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Welche Fristen muss ich beachten?
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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Welche Gebühren fallen an?
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Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.
40.1.9.3
- je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1.180,00 EUR an.
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Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.
40.1.9.1
- je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.
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Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
18:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung:
Um Ihre Wartezeit zu reduzieren, können Sie hier online einen Termin für Dienstleistungen des Bürgerbüros vereinbaren: Online-Terminvergabe
Alternativ können Sie dem Bürgerbüro auch gern eine E-Mail senden: buergeramt@badessen.de
Welche Gebühren fallen an?
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Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.
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Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr.
40.1.9.1
- je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 1520,00 EUR an.
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Kontakte:
05472/401-401
05472 /401-414