Auskunftssperren / Übermittlungssperren
Zuständigkeitsfinder Infos:
Kurztext
Auskunftssperre Einrichtung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingerichtet.
Übermittlungssperren im Melderegister EintragungNach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für festgelegte Fälle ohne Angabe von Gründen widersprochen werden.
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Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Übermittlungssperren im Melderegister EintragungNach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.
Rechtsgrundlage
Auskunftssperre EinrichtungÜbermittlungssperren im Melderegister Eintragung
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Welche Unterlagen werden benötigt?
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- formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben
- formloser Antrag
Bemerkungen
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Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Urheber
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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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An wen muss ich mich wenden?
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Übermittlungssperren im Melderegister EintragungDie Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Geltungsdauer:
2
Jahre
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
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Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Welche Gebühren fallen an?
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Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
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Es fallen keine Gebühren an.
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
18:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung:
Um Ihre Wartezeit zu reduzieren, können Sie hier online einen Termin für Dienstleistungen des Bürgerbüros vereinbaren: Online-Terminvergabe
Alternativ können Sie dem Bürgerbüro auch gern eine E-Mail senden: buergeramt@badessen.de
Welche Gebühren fallen an?
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Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
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Es fallen keine Gebühren an.
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.
Rechtsgrundlage
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