Erlaubniserteilung zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen

Zuständigkeitsfinder Infos:

Kurztext
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )

Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Die von ihnen dargebotenen Leistungen (z.B. Gesangsdarbietungen oder Theateraufführungen) stehen dabei im Hintergrund. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff Veranstaltungen, die
  • die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
  • die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele: Striptease oder Tabledance
Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis . Diese können natürliche und juristische Personen erhalten. Die Erlaubnis benötigen
  • die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
  • Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
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Rechtsgrundlage
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
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Voraussetzungen
  • natürliche oder juristische Person
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Urheber
List-ID 292 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
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An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.  

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Bearbeitungsdauer
§ 6a Absatz 2 i. V. m. § 6a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
3  Monate

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Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.8   -  je nach Zeitaufwand. Für eine einmalige Veranstaltung fallen jedoch höchstens 246,00 EUR an, für mehrere Veranstaltungen oder einen unbefristeten Zeitraum höchstens 276,00 EUR.
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Rathaus Bad Essen
Lindenstraße 39
49152 Bad Essen
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
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Freitag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung: 

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Alternativ können Sie dem Bürgerbüro auch gern eine E-Mail senden: buergeramt@badessen.de


Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.8   -  je nach Zeitaufwand. Für eine einmalige Veranstaltung fallen jedoch höchstens 246,00 EUR an, für mehrere Veranstaltungen oder einen unbefristeten Zeitraum höchstens 276,00 EUR.
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Rechtsgrundlage
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen / https://service.niedersachsen.de )