KFZ - Änderung Fahrzeugdaten
Zuständigkeitsfinder Infos:
Technische Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.
Bestimmte technische Änderungen
müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:
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Änderung der Fahrzeugart
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Änderung von Hubraum oder Leistung
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Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
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Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
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Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
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Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
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Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
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Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
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bei technischer Änderung
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
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Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
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Nachweis über die
Hauptuntersuchung
(HU)
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bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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bei Änderung der Schadstoffklasse
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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Einbaubescheinigung der Werkstatt
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Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
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Zulassungsbescheinigung Teil II
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Zulassungsbescheinigung Teil I
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Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT
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Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeug ist bereits zugelassen
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technische Veränderungen wurden vorgenommen
- z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches
- Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.
- Vorführung des Fahrzeugs bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt
Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem TÜV-Bericht vermerkt.
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.
Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Montag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Dienstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Mittwoch:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
16:00
Uhr
Donnerstag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
und
14:00
bis
18:00
Uhr
Freitag:
von
08:00
bis
12:00
Uhr
Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung:
Um Ihre Wartezeit zu reduzieren, können Sie hier online einen Termin für Dienstleistungen des Bürgerbüros vereinbaren: Online-Terminvergabe
Alternativ können Sie dem Bürgerbüro auch gern eine E-Mail senden: buergeramt@badessen.de