Wohngeld
Zuständigkeitsfinder Infos:
Kurztext
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellenWesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenWohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
- Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag
- Antrag schriftlich oder online
- Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig
- Der bereits bewilligte Miet oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) kann auf Antrag erhöht werden, bei Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
- Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz
- Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung
- Antrag schriftlich oder online
- Mitteilung muss unverzüglich erfolgen
- Der bereits bewilligte Miet oder Lastenzuschuss (bei Eigentum) kann auf Antrag erhöht werden bei
- Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent
- Erhöhung der Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent
- Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung immer noch selbst dafür aufgebracht
- Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz
Der Wohngeldbescheid wird bei eintreten bestimmter Voraussetzungen aufgehoben oder kraft Gesetz unwirksam.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen- Wohngeld Feststellung
- Antrag schriftlich oder online
- Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten
- Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei vergleichsweise konstantem Einkommen bis zu 24 Monate bewilligt werden
- Danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig, der bis spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist
- Kann als Miet oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) gewährt werden
- Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
- Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn
Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn
Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
- Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.
Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam.
Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragenBei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin/des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.
weiterführende Links
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Rechtsgrundlage
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellenWesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenWohngeld Aufhebung/UnwirksamkeitWohngeld erstmalig oder neu beantragen
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
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Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Einkommen
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit- Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise zum geänderten Einkommen
- Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Es werden Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragenSetzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Voraussetzungen
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wohngeld Aufhebung/UnwirksamkeitWohngeld erstmalig oder neu beantragen
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- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert
- erhebliche Einkommenerhöhung oder erhebliche Verringung der Miete/Belastung,
- Aufgabe/Kündigung des Wohnraums durch den Wohngeldempfänger/die Wohngeldempfängerin oder den zu berücksichtigenden Personen,
- Zweckwidrige Verwendung des Wohngelds, d.h. das Wohngeld wird vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet,
- Beantragung oder Empfang von Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung ) eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder.
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
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Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenWenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragenVerfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Verfahrensablauf
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellenWesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
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- Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragenDie Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
Rechtsbehelf
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
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Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragenWeitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Anträge / Formulare
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
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Online: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenOnline: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.
Bemerkungen
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenWenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
-
ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
Wohngeld Aufhebung/UnwirksamkeitWenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
-
ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
weiterführende Links
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
-
ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Urheber
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenWeiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Wohngeld Aufhebung/UnwirksamkeitWeiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
weiterführende Links
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
weiterführende Links
An wen muss ich mich wenden?
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
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An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenAn Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Wohngeld Aufhebung/UnwirksamkeitDie Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragenAn Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Welche Fristen muss ich beachten?
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Erhöhungsantrag gestellt worden ist.
Die Veränderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Änderungen der Wohn- und Einkommenssituation des Wohngeldempfängers/der Wohngeldempfängerin und weiterer zu berücksichtigender Personen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Bearbeitungsdauer
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
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Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.
Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Welche Gebühren fallen an?
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
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Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr:
kostenfrei
Welche Gebühren fallen an?
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr:
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Anträge / Formulare
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Online: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.
Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenOnline: bitte geben Sie Ihre PLZ, Ihren Wohnort ein.
Rechtsgrundlage
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellenWesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilenWohngeld Aufhebung/UnwirksamkeitWohngeld erstmalig oder neu beantragen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Rechtsbehelf
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
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Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Wohngeld erstmalig oder neu beantragenWeitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Kontakte:
05472 /401-503
05472 / 401 - 502
05472 / 401-511
05472/ 401-510
05472 /401-510