Kirchenaustritt
Zuständigkeitsfinder Infos:
Kurztext
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Ein Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist persönlich zu erklären.
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Rechtsgrundlage
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weiterführende Links
Welche Unterlagen werden benötigt?
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- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Voraussetzungen
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- vollendetes 14. Lebensjahr
-
Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- Die gesetzlich vertretende Person, der die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), kann den Kirchenaustritt erklären.
-
Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben
- Der Austritt kann nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Verfahrensablauf
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Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Urheber
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Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
weiterführende Links
An wen muss ich mich wenden?
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Welche Gebühren fallen an?
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Kirchenaustritt
Gebühr:
30,00 € EUR
Welche Gebühren fallen an?
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Kirchenaustritt
Gebühr:
30,00 € EUR
Rechtsgrundlage
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weiterführende Links
Kontakte:
05472 /401-412
05472 /401-406
05472/401-405
05472/401-404