Vergnügungssteuer
Die Gemeinde erhebt Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten in Gaststätten, Spielhallen sowie anderen, für jeden zugänglichen Orten.
Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bestimmter Spiel- und Unterhaltungsapparate. Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet angebotenen Leistungen:
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-, Warenspiel- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde ist für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Welche Gebühren fallen an?
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Rechtsgrundlage