Bauanträge

Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle.

Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. verfahrensfrei nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO), anzeigepflichtig  nach § 60 Abs. 3 NBauO oder aber mitteilungspflichtig nach § 62 NBauO sein.

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Osnabrück.


Was muss ich mitbringen?
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen hält die zuständige Stelle bereit. Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde des Bauortes einzureichen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt. Diese stellt ebenfalls die notwendigen Formulare zur Verfügung.

Formularpool des Landkreises Osnabrück

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin / dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin / dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.


Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden von der zuständigen Stelle nach der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.


Welche Fristen muss ich beachten?
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.


Was sollte ich noch wissen?
Es gibt auch verfahrensfreie oder baugenehmigungsfreie Bauvorhaben. Für verfahrensfrei gestellt Bauvorhaben nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist, z.B. aufgrund ihrer Größe, überhaupt kein Verfahren notwendig. Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzurichten. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Wichtig: Auch die verfahrensfreien und genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen das öffentliche Baurecht einhalten.

Zuständigkeitsfinder Infos:


Rathaus Bad Essen
Lindenstraße 41/43
49152 Bad Essen


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