Verbesserung der Straßenbeleuchtung und Freischneiden von Sichtfeldern
Veröffentlicht am:
12.10.2024
In der „dunklen Jahreszeit“ können Straßenleuchten die Gehwege und Straßen nicht ausleuchten, wenn Bäume und Sträucher bis an die Lichtkuppeln heranreichen. Aus diesem Grund werden alle Grundstückseigentümer gebeten, für ausreichenden Rückschnitt in ihrem Vorgartenbereich zu sorgen.
Nach § 6 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen dürfen Hecken, Bäume und Sträucher den Verkehr auf Straßen und Gehwegen nicht behindern oder gefährden sowie amtliche Verkehrszeichen und Straßenleuchten nicht verdecken. Sie sind so im Schnitt zu halten, dass der Luftraum über der Fahrbahn bis zu 4,50 m sowie über Geh- und Radwegen bis zu 3,00 m frei bleibt.
In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus auf die notwendige Freihaltung von Sichtfeldern an Einmündungen und Kreuzungen hingewiesen.
Eigentümer von Grundstücken sind gemäß § 31 Abs. 2 des Nieders. Straßengesetzes verpflichtet, Anpflanzungen und Einfriedungen in den Sichtfeldern zu entfernen oder im Bewuchs so niedrig zu halten, dass sie nicht die Sicht und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn Anpflanzungen usw. an Einmündungen und Kreuzungen innerhalb der Sichtwinkel höher als 80 cm über der Fahrbahnoberkante sind.
Im Interesse der Verkehrssicherheit werden alle Grundstückseigentümer gebeten, die vorstehend genannten Bestimmungen zu beachten.
Aufforderungen zum Rückschnitt durch die Kommune sind kostenpflichtig. Die Gebührensatzung (Verwaltungskostensatzung) kann hier (unter "Allgemein") eingesehen werden.
Nach § 6 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Bad Essen dürfen Hecken, Bäume und Sträucher den Verkehr auf Straßen und Gehwegen nicht behindern oder gefährden sowie amtliche Verkehrszeichen und Straßenleuchten nicht verdecken. Sie sind so im Schnitt zu halten, dass der Luftraum über der Fahrbahn bis zu 4,50 m sowie über Geh- und Radwegen bis zu 3,00 m frei bleibt.
In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus auf die notwendige Freihaltung von Sichtfeldern an Einmündungen und Kreuzungen hingewiesen.
Eigentümer von Grundstücken sind gemäß § 31 Abs. 2 des Nieders. Straßengesetzes verpflichtet, Anpflanzungen und Einfriedungen in den Sichtfeldern zu entfernen oder im Bewuchs so niedrig zu halten, dass sie nicht die Sicht und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn Anpflanzungen usw. an Einmündungen und Kreuzungen innerhalb der Sichtwinkel höher als 80 cm über der Fahrbahnoberkante sind.
Im Interesse der Verkehrssicherheit werden alle Grundstückseigentümer gebeten, die vorstehend genannten Bestimmungen zu beachten.
Aufforderungen zum Rückschnitt durch die Kommune sind kostenpflichtig. Die Gebührensatzung (Verwaltungskostensatzung) kann hier (unter "Allgemein") eingesehen werden.