Unterhaltung und Nutzung von Wirtschaftswegen

Veröffentlicht am: 02.03.2024

Unterhaltung und Nutzung von Wirtschaftswegen

Durch Wirtschaftswege werden sowohl landwirtschaftliche Nutzflächen als auch Waldgrundstücke erschlossen. Die Oberflächen dieser Wege sind entweder mit einer wassergebundenen Decke versehen oder sie werden in bituminöser Bauweise hergestellt. Die Belastungen der Wirtschaftswege sind durch den Einsatz immer größerer landwirtschaftlicher Zugmaschinen und Arbeitsgeräte erheblich. Nicht immer und zu allen Zeitpunkten ist es möglich, Wirtschaftswege im Rahmen von Förderprogrammen, z. B. im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren, auszubauen oder bei vollständigem Verschleiß wiederherzustellen. Nach der Straßenausbaubeitragssatzung, die die Gemeinde aufgrund des Kommunalen Abgabengesetzes zu erlassen hat, sind die Anlieger mit einem Straßenausbaubeitrag an den Wiederherstellungskosten zu beteiligen. Bei steigenden Baukosten und den oft sehr großen anliegenden landwirtschaftlichen Nutz- oder Waldflächen werden die Anliegerbeiträge oft als erhebliche finanzielle Belastung wahrgenommen.

Deshalb liegt es unmittelbar im Interesse der Flächeneigentümer wie auch der Pächter und Nutzer, dass das Wirtschaftswegenetz, der Altbestand, wie auch die im Rahmen laufender Förderprogramme neu hergestellten Wirtschaftswege eine recht lange Nutzungsdauer erreichen. Eine Straße unterliegt als Gebrauchsgegenstand dem natürlichen Verschleiß. Jede Wiederherstellung einer Straße bzw. eines Wirtschaftsweges unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht.

In Übereinstimmung mit den Ortsverbänden des Niedersächsischen Landvolks werden die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter dazu aufgefordert, das landwirtschaftliche Wegenetz möglichst schonend und sachgerecht zu nutzen und die Bewirtschaftung nur innerhalb der Eigentumsgrenzen vorzunehmen.

• Die Bankette und das Schotterbett der Wirtschaftswege, die als Rückenstütze die Tragfähigkeit der Fahrbahn gewährleisten sollen, dürfen nicht durch Grubber- oder Pflugarbeiten beschädigt oder in die Bewirtschaftungsfläche einbezogen werden.

• Die Wirtschaftswege nehmen Schaden, wenn sie als Vor- und Nachgewendeflächen beim Pflügen in Anspruch genommen werden.

• Das Wenden hat ausschließlich auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche und nicht im Stra-ßenseitenraum der Fahrbahn zu erfolgen.

• Zudem führt eine Verschmutzung der Fahrbahn bei Niederschlägen zu einem Schmierfilm auf der Straße und kann für andere Verkehrsteilnehmer zu einer Gefährdung führen. Verschmutzungen von Straßen stellen nach § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) ein ordnungswidriges Verhalten dar, das geahndet werden kann, unabhängig von möglichen Schadenersatzansprüchen Dritter. Darüber hinaus kann der Träger der Straßenbaulast von dem Verursacher nach § 17 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) die Reinigung der Straße verlangen bzw. die Arbeiten gegen Kostenerstattung durchführen lassen.